Kirchengemeinde Simmozheim

Hausordnung

§ 1 Eigentum und Zweckbestimmung

1. Das Gemeindehaus ist Eigentum der Ev. Kirchengemeinde. Ihr steht das alleinige Verfügungsrecht über das Haus zu.


2.

Das Gemeindehaus dient den Veranstaltungen der Ev. Kirchengemeinde mit ihren verschiedenen Gruppen und Kreisen.

Darüber hinaus soll das Gemeindehaus auch anderen Veranstaltungen offen stehen, soweit es die Belegung zulässt.

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

1. Die Verwaltung des Gemeindehauses und seine Belegung liegen beim Ev. Pfarramt. Die Belegung erfolgt nach den vom Kirchengemeinderat aufgestellten Richtlinien. In Zweifelsfällen entscheidet der Kirchengemeinderat.

2. Stellvertretend für den Kirchengemeinderat hat der Hausmeister Weisungsbefugnis und übt das Hausrecht aus.

§ 3 Benutzungsordnung

1. Allgemein gültige Bestimmungen

a)

Jeder Benutzer ist zur pfleglichen Behandlung der Räume, Einrichtung und Gegenstände angehalten.
Auf andere Veranstaltungen im Haus und auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen.

b)

Aufgetretene Schäden sind sofort dem Hausmeister oder dem Pfarramt zu melden.
Jeder schuldhafter, vorsätzlicher oder fahrlässig entstandener Schaden ist vom Verursacher zu ersetzen.

c) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben.

d) Für Garderobe und andere Gegenstände, die abhanden kommen, liegen bleiben oder beschädigt werden, wird keine Haftung übernommen.

e) Tiere dürfen nicht in das Gemeindehaus mitgebracht werden.

f) Der jeweilige Leiter einer Gruppe ist dafür verantwortlich, dass nach Schluss der Veranstaltung der benutzte Raum aufgeräumt ist, Fenster und Türen verschlossen und die Lichter gelöscht sind.

g)

In der Regel sollte eine Veranstaltung bis 24.00 Uhr beendet sein.
Abweichungen bedürfen der Absprache. Das Nachtruhegebot ist zu beachten und eine Lärmbelästigung der Nachbarn muss vermieden werden.

h) Mit Rücksicht auf alle Teilnehmer bei Veranstaltungen muss das Rauchen im Haus unterbleiben.

i) Den Tiefkühlschrank in der Abstellkammer nach Beendigung der Veranstaltung nicht abstellen!!


2. Benutzung durch Dritte

Bei der Benutzung durch Fremdgruppen gelten zusätzlich vom Kirchengemeinderat festgelegte Richtlinien hinsichtlich Gebührenordnung, Haftung und Überlassung der Einrichtung.

1) Das Gemeindehaus der Ev. Kirchengemeinde kann Dritten unter Beachtung der Hausordnung überlassen werden.

2) Die Veranstaltung ist beim Ev. Pfarramt unter Angabe des Grundes und des Verantwortlichen anzumelden. Von dort erhält er eine schriftliche Bestätigung und Rechnung.

3) Der jeweilige Veranstalter haftet für alle durch ihn entstandenen Schäden.

4) Gegenüber der Ev. Kirchengemeinde können vom Veranstalter keinerlei Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

5) Der für die Veranstaltung Verantwortliche wird vom Hausmeister eingewiesen.


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