Hausordnung
| § 1 | Eigentum und Zweckbestimmung |
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| 1. | Das Gemeindehaus ist Eigentum der Ev. Kirchengemeinde. Ihr steht das alleinige Verfügungsrecht über das Haus zu.
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| 2. |
Das Gemeindehaus dient den Veranstaltungen der Ev. Kirchengemeinde mit ihren verschiedenen Gruppen und Kreisen. Darüber hinaus soll das Gemeindehaus auch anderen Veranstaltungen offen stehen, soweit es die Belegung zulässt. |
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| § 2 | Verwaltung und Aufsicht |
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| 1. | Die Verwaltung des Gemeindehauses und seine Belegung liegen beim Ev. Pfarramt. Die Belegung erfolgt nach den vom Kirchengemeinderat aufgestellten Richtlinien. In Zweifelsfällen entscheidet der Kirchengemeinderat. |
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| 2. | Stellvertretend für den Kirchengemeinderat hat der Hausmeister Weisungsbefugnis und übt das Hausrecht aus. |
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| § 3 | Benutzungsordnung |
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| 1. | Allgemein gültige Bestimmungen |
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| a) |
Jeder Benutzer ist zur pfleglichen Behandlung der Räume, Einrichtung und Gegenstände angehalten. |
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| b) |
Aufgetretene Schäden sind sofort dem Hausmeister oder dem Pfarramt zu melden. |
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| c) | Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. |
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| d) | Für Garderobe und andere Gegenstände, die abhanden kommen, liegen bleiben oder beschädigt werden, wird keine Haftung übernommen. |
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| e) | Tiere dürfen nicht in das Gemeindehaus mitgebracht werden. |
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| f) | Der jeweilige Leiter einer Gruppe ist dafür verantwortlich, dass nach Schluss der Veranstaltung der benutzte Raum aufgeräumt ist, Fenster und Türen verschlossen und die Lichter gelöscht sind. |
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| g) |
In der Regel sollte eine Veranstaltung bis 24.00 Uhr beendet sein. |
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| h) | Mit Rücksicht auf alle Teilnehmer bei Veranstaltungen muss das Rauchen im Haus unterbleiben. |
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| i) | Den Tiefkühlschrank in der Abstellkammer nach Beendigung der Veranstaltung nicht abstellen!! |
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| 2. | Benutzung durch Dritte Bei der Benutzung durch Fremdgruppen gelten zusätzlich vom Kirchengemeinderat festgelegte Richtlinien hinsichtlich Gebührenordnung, Haftung und Überlassung der Einrichtung. |
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| 1) | Das Gemeindehaus der Ev. Kirchengemeinde kann Dritten unter Beachtung der Hausordnung überlassen werden. |
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| 2) | Die Veranstaltung ist beim Ev. Pfarramt unter Angabe des Grundes und des Verantwortlichen anzumelden. Von dort erhält er eine schriftliche Bestätigung und Rechnung. |
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| 3) | Der jeweilige Veranstalter haftet für alle durch ihn entstandenen Schäden. |
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| 4) | Gegenüber der Ev. Kirchengemeinde können vom Veranstalter keinerlei Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. |
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| 5) | Der für die Veranstaltung Verantwortliche wird vom Hausmeister eingewiesen. |
